Kapitel LXX des Capitulare de villis vel curtis imperii
Capitulare de villis vel curtis imperii ist eine Landgüterverordnung, die Karl der Große als detaillierte Vorschrift über die Verwaltung der Krongüter erließ. Sie ist eine berühmte Quelle für die Wirtschafts-, speziell die Agrar- und Gartenbaugeschichte.[1] Das Capitulare de villis vel curtis imperii wird oft auch mit et statt vel und imperialibus statt imperii geschrieben.
Verfasst wurde die Domänenverordnung im Auftrag des Kaisers von AbtAnsegis von St. Wandrille aus dem Orden der Benediktiner, wahrscheinlich im Jahre 812 n. Chr. in Aachen. Dabei griff er auch auf noch vorhandenes Wissen über die römische Landwirtschaft zurück. Die auf Karl Gareis zurückgehende Datierung ist allerdings strittig.[2] Einige Historiker schreiben den Text auch Karls Sohn Ludwig dem Frommen zu. Teilweise wird auch vermutet, der Verfasser sei Alkuin.
Die Vorschriften der insgesamt recht kurzen Verordnung sind recht detailliert, so wird zum Beispiel vorgeschrieben, wie lange die Stuten zu den Hengsten geführt werden, welche Inventare zum Beispiel über Werkzeuge zu führen sind, dass Wein in Fässern, nicht in Weinschläuchen aufzubewahren ist, und dass die Trauben wegen der Reinlichkeit nicht mit den Füßen zu entsaften sind (Kap. 48).
Der Erlass über die Krongüter sollte offenbar die Versorgung Karls des Großen und seines großen Hofes sichern. Im Vorfeld hatte es mehrere Nahrungsengpässe gegeben, die durch eine straffe Organisation der Güter vermieden werden sollten. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf der genauen Anweisung der Verwaltungsbeamten. Die Ertragssteigerung und Sicherung sollte vor allem durch eine Verbesserung der Organisation und der Einführung einer genauen und regelmäßigen Buchhaltung erreicht werden. Genaue Vorschriften über Anbaumethoden fehlen dagegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle beschriebenen Pflanzen und Einrichtungen für alle Krongüter bindend waren. Dazu waren allein die geographischen und klimatischen Voraussetzungen im Reich zu unterschiedlich.
Im 70. Abschnitt des Capitulare sind 73 Nutzpflanzen einschließlich Heilkräutern und 16 verschiedene Obstbäume beschrieben, die in allen kaiserlichen Gütern von den Verwaltern angepflanzt werden sollten.
Schon vorher wird recht ausführlich in Kapitel 22 der Weinbau geregelt, in Kapitel 34 Malz (aus Gerste) erwähnt, in Kapitel 43 werden auch die Pflanzen linum (Flachs), waisdo (Waid) und vermiculo (Scharlach), in Kapitel 44 milium (Kolbenhirse), panicium (Fenchelhirse) und napos insuper (Frühkohl), in Kapitel 62 canava (Hanf) erwähnt, was in der Sekundärliteratur durch die Konzentration auf den 70. Abschnitt oft übersehen wird.
Liste der Pflanzen
Liste der Pflanzen im Capitulare de villis vel curtis imperialibus
Die zum großen Teil lateinischen Bezeichnungen entsprechen nicht den heutigen botanischen Namen. Die Deutung erfolgt zum Teil unter Vergleich von Pflanzenbeschreibungen anderer alter Autoren wie etwa Dioscorides. [5]Hermann Fischer nannte 1929 pro Aufzählung bis zu sieben Alternativen.[6] Zu nennen ist auch die Arbeit durch Rudolf von Fischer-Benzon 1894.[7]
Von den Hofgütern Asnapium und Treola liegen zwei Brevarien vor, die die gezüchteten Pflanzen inventarisieren. Beide Güter sollen in Südfrankreich gelegen haben. Asnapium weist achtundzwanzig Pflanzen (20 Blumen- und Gemüsearten, 8 Obstbäume), Treola siebenunddreißig Pflanzen (27 Blumen- und Gemüse- und 10 Obstarten) auf. [8]
Walafried Strabo, ab 838 Abt des Klosters Reichenau nennt in seinem Lehrgedicht über den Gartenbau Liber de cultura hortorum, das 1510 unter dem Titel Hortulus in Wien von Vadian gedruckt wurde, in der Reihenfolge der Pflanzlinge vom Capitulare de villis dreiundzwanzig Gartenpflanzen der Reichenauer Beetanlage und bringt sie mit der christlichen Heilslehre in Verbindung.[9]
Es ist also fraglich, ob allein aus der Tatsache, dass einige Pflanzen wie vor allem der Lorbeerbaum und der Feigenbaum nur in Südfrankreich gedeihen, geschlossen werden kann, dass das Capitulare nur dort galt, wo es komplett umsetzbar war. Möglicherweise oder auch wahrscheinlich war es nicht die Festschreibung eines schon vorher geltenden Standards, sondern ein Reformprogramm, das von den Adressaten der Vorschrift soweit wie möglich umzusetzen war. So gedeihen tatsächlich Feigen, Mandelbäume und Edelkastanien auch in klimatisch begünstigten Gebieten Süddeutschlands wie dem Oberrheingraben und dessen Randgebirgen. In anderen Gebieten ging es vermutlich nur um eine Verbreiterung des Angebotes.
Moderne Gärten nach dem Capitulare
Einige zeitgenössische Gärten versuchen das Capitulare in Teilen oder ganz zu demonstrieren:
ein kleiner „Kräutergarten Karls des Großen“ hinter dem gotischen Rathaus in Aachen mit 50 Kräutern aus den Capitulare, angelegt 1965[10]
der Karlsgarten im Westen von Aachen im Gelände beim Gut Melaten des Freundeskreises Botanischer Garten Aachen [11]
↑ Rudolf von Fischer-Benzon: Altdeutsche Gartenflora. Untersuchungen über die Nutzpflanzen des deutschen Mittelalters, ihre Wanderungen und ihre Vorgeschichte im klassischen Altertum. 1894
Karl Gareis: Bemerkungen zu Kaiser Karl's d. Gr. Capitulare de Villis, Göttingen, 1893.
Karl Gareis: Die Landgüterordnung Kaiser Karls des Großen. Berlin: J. Guttentag, 1895.
G. Baist: Zur Interpretation der Brevium Exempla und des Capitulare de Villis Berlin, Stuttgart, Leipzig: Kohlhammer, 1914, aus: Vierteljahrschrift f. Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte. Bd 12. 1914.
Alfons Dopsch: Das Capitulare de Villis, die Brevium Exempla und der Bauplan von St. Gallen. In: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (VSWG) 13, 1916, S. 41-70
Theodor Mayer: Zur Entstehung des Capitulare de villis. In: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (VSWG) 17, 1923/24, S. 112-27.
Wolfgang Metz: Das Problem des Capitulare de villis. In: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie (ZAA) 2, 1954, S. 96.
Wolfgang Metz: Drei Abschnitte zur Entstehungsgeschichte des Capitulare de Villis. Seiten 263-276. Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters (DA), Band 22, 1966.
Barbara Fois Ennas: Il „Capitulare de Villis“ Cod. Guelf. 254 Helmst., Mailand 1981.
Christiane Widmayr: Malve Mangold und Melisse, Bauerngärten neu entdeckt. München, Wien, Zürich, BLV 1999, ISBN 3-405-15609-2, Seite 12-14
Karl Josef Strank & Jutta Meurers-Balke (Hrsg.): „... dass man in den Gärten alle Kräuter habe ...“ Obst, Gemüse und Kräuter Karls des Großen., Verlag Philipp von Zabern GmbH, Mainz, ISBN 978-3-8053-3879-0.